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Nichts neues in der DSGVO?

Für die wirtschaftliche und öffentliche Verwendung personenbezogener Daten galt unter BDSG-alt bereits der Grundsatz „Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“. Erst eine rechtmäßige Ausnahme erlaubte Selbständigen, Freiberuflern, Konzernen, Unternehmen, Verwaltungen sowie privaten und öffentlichen Einrichtungen in Deutschland innerhalb der näher bestimmten Spielräume und Grenzen des Gesetzes personenbezogene Daten für legitime Zwecke zu erheben, zu speichern, zu löschen, zu aktualisieren, ...

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