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26 Okt
2018

Nichts neues in der DSGVO?

Published in Datenschutz

Für die wirtschaftliche und öffentliche Verwendung personenbezogener Daten galt unter BDSG-alt bereits der Grundsatz „Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“. Erst eine rechtmäßige Ausnahme erlaubte Selbständigen, Freiberuflern, Konzernen, Unternehmen, Verwaltungen sowie privaten und öffentlichen Einrichtungen in Deutschland innerhalb der näher bestimmten Spielräume und Grenzen des Gesetzes personenbezogene Daten für legitime Zwecke zu erheben, zu speichern, zu löschen, zu aktualisieren, ...

Eine Form der Ausnahme kennt vermutlich jeder: die Einwilligung. Um die Daten für die Abrechnung mit der Krankenversicherung an externe Abrechnungsdienstleiter weiterreichen zu dürfen, legten Ärzte bereits unter BDSG-alt ihren Patienten eine Einwilligungserklärung vor.

Unter der DSGVO bildet Rechtmäßigkeit nun europaweit eine notwendige Voraussetzung. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur unter der Bedingung zulässig, dass eine Einwilligung der betreffenden Personen oder eine andere normierte Ausnahme1 vorliegt.

Neben Rechtmäßigkeit galt für BDSG-alt bereits der Grundsatz der Zweckbindung. Jede Erhebung personenbezogener Daten, erfolgt aus einem bestimmten Anlass oder dient einem bestimmten Ziel, z. B. einem Kaufvertrag oder einem Abo. Die Verwendung, Verwertung und Speicherung von Personendaten ist an einen eindeutigen, klar begrenzten Zweck zu knüpfen.

„Zweckbindung“, „Rechtmäßigkeit“, „Transparenz“, die bisher gültigen datenschutzrechtlichen Prinzipien des BDSG-alt gelten weiter. Die DSGVO entwickelt sie weiter. BDSG-alt sah vor, dass nur notwendige und für den Zweck erhebliche Daten zur Person gesammelt werden dürfen (Datensparsamkeit und Datenvermeidung). Beides fasst die DSGVO im Grundsatz der Datenminimierung zusammen und fordert zusätzlich, das Vorhalten personenbezogener Daten zeitlich, umfänglich und inhaltlich aktiv zu beschränken, z. B. indem Speicherfristen auf ein Mindestmaß vorgegeben und Löschungen fristgerecht umgesetzt werden.Die Regelungen des BSDG-alt waren bereits mit einem Rahmen von bis zu 50 000 EUR an Ordnungsstrafen bewehrt.

Für Deutschland bedeutet die DSGVO viel alten Wein in neuen Schläuchen.

Das wirklich Neue und Zeitgemäße an der DSGVO betrifft die Gewährleistung eines gleichmäßigen und hohen Datenschutzniveaus im gesamten EU-Rechts- und Wirtschaftsraum.

Die Verordnung regelt die Weitergabe von personenbezogenen Daten in Länder außerhalb der EU, z. B. USA, China. Anforderungen eines freien Datenverkehrs, ein durch moderne Technologien enormes Datenaufkommen mit den Möglichkeiten zur Analyse und Auswertung von Nutzerdaten, z.B. Online- und Offline-Kaufverhalten bedarf zeitgemäßer Regelungen.

Die Digitalisierung durchdringt den Alltag. Der Verkehr und Austausch via Internet ist allgegenwärtig. Über Smartphones, Computer, 'Wearables' tauschen wir uns aus, buchen online Tickets oder „verlieben“ uns, kaufen ein, suchen nach Begriffen und Orten, speichern unsere Fitnessdaten, besuchen Webseiten und Nachrichten-Portale, nutzen Soziale Medien-Netzwerke wie Instagram, Facebook, kommunizieren über Nachrichtendienste wie Telegram, WhatsApp, ...


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1 Vgl. Art 6 DSGVO lit (1) a-f; eine Version der DSGVO im Portable-Data-Format (PDF): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32016R0679&from=de ; der Artikel findet sich auf S. 36

Last modified on Sonntag, 11 November 2018 20:12
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